Allgemeine Geschäftsbedingungen von MTH Productions

Maximilian Neubauer

Horber Str. 31

71149 Bondorf

Stand: März 2024

1.   Geltungsbereich der AGB, Vertragsgegenstand

1.1.           Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geltend für alle Geschäfte von Maximilian Neubauer MTH Productions (nachfolgend MTH Productions genannt) betreffend Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen mit Unternehmern gem. § 14 BGB. 

1.2.          Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes zwischen MTH Productions und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 

1.3.         Unsere AGB gelten ausschließlich für die gesamte Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber betreffend den Vertragsgegenstand. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Auftragsgebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern MTH Productions diesen nicht ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen eines früheren Auftrages die AGB des Auftraggebers vereinbart wurden oder wenn während der Auftragsabwicklung auf die AGB des Auftraggebers verwiesen wird und MTH Productions einer Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2.  Vertragsschluss

2.1.          Unsere Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn MTH Productions ein vom Auftraggeber auf Grundlage des Kostenvoranschlages übermitteltes Angebot annimmt, wofür eine 14-tägige Frist gilt. Die Annahmeerklärung erfolgt in Textform per Post, Fax oder E-Mail. 

2.2.        Sollte MTH Productions das Angebot nur in geänderter Form annehmen, ist dies als neues Angebot zum Abschluss eines entsprechend abgeänderten Vertrages zu verstehen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, das Angebot seinerseits binnen 14 Tagen anzunehmen.

2.3.        Sofern eine Lieferung an Dritte vorgesehen ist, ist Vertragspartner gleichwohl der Auftraggeber.

2.4.        MTH Productions ist berechtigt, erforderliche Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beschaffen. Eine entsprechende Vollmacht wird mit Auftragserteilung erteilt. Für die Überwachung und Abwicklung von Fremdarbeiten ist es MTH Productions möglich Mark-Up-Kosten in Höhe von 20% des jeweiligen Nettoauftragswertes zu berechnen.

3.  Leistungserbringung, Fremdleistungen

3.1.         Art, Inhalt und Umfang der von MTH Productions zu erbringenden Leistungen und Arbeitsergebnisse ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. MTH Productions ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.

3.2.        Leistungen, die auf Bestellung oder Veranlassung des Auftraggebers durchgeführt werden und die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, sind nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gem. dem in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Stundensatz zu vergüten.

3.3.        Bei der Leistungserbringung wird MTH Productions Vorgaben und Wünsche des Auftraggebers berücksichtigen, ist in der Gestaltung jedoch frei. Einen etwaigen Mehraufwand für die Umsetzung von Änderungswünschen, die nach dem Anlaufen der Produktion geäußert werden, hat der Auftraggeber zu tragen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1.         Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für MTH Productions für die Vertragserfüllung wesentlichen Daten, Informationen und Vorlagen rechtzeitig in der vereinbarten Form und Qualität zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber versichert und steht dafür ein, dass er die übergebenen Materialien zu dem vertraglichen Zweck verwenden darf, diese keine Rechte Dritter verletzen und frei von Mängeln sind. Er stellt MTH Productions im Hinblick auf die Verwendung dieser Materialien von allen Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.

4.2.        Der Auftraggeber räumt MTH Productions die für die Auftragserfüllung erforderlichen Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien ein. 

4.3.        Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung durch Erteilung von Freigabeerklärungen und Rückmeldungen zu vorgelegten Arbeitsergebnissen mitzuwirken und so die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch MTH Productions zu unterstützen. Nach vertragsgemäßer Fertigstellung des Auftrags sind die Arbeitsergebnisse auf Verlangen von MTH Productions vom Auftraggeber ausdrücklich abzunehmen.

5. Lieferung, Lieferfristen

5.1.         Die Leistungsverpflichtungen von MTH Productions sind erfüllt, sobald die Arbeitsergebnisse auf den Weg zum Auftraggeber gebracht sind, unabhängig vom gewählten bzw. vereinbarten Medium für die Übermittlung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Auftraggeber über, sobald die Arbeitsergebnisse die Sphäre von MTH Productions verlassen haben. 

5.2.        Vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, es sei denn, der Termin wurde von MTH Productions ausdrücklich als Fixtermin bestätigt. Die Einhaltung von angegebenen Terminen steht unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber (Übermittlung von Unterlagen, Erteilung von Freigabeerklärungen etc.) sowie der richtigen, rechtzeitigen und hinreichenden Selbstbelieferung. 

5.3.        Wenn die für die Durchführung des Auftrages benötigten Produkte und Leistungen nicht verfügbar sind, weil MTH Productions unverschuldet von seinen Lieferanten nicht beliefert wird und dies bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war, hat MTH Productions das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich darüber informiert, dass die Erbringung der vertraglichen Leistung nicht möglich ist.

5.4.        Verzögerungen, die bei MTH Productions oder bei einem Lieferanten/Subunternehmer durch höhere Gewalt oder gleichstehende Umstände verursacht werden und nicht von MTH Productions zu vertreten sind, berechtigen zum Hinausschieben der Leistung um die Dauer der Behinderung. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der Verzögerung für den Auftraggeber unzumutbar wird, ist er zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. 

5.5.        MTH Productions ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern solche für den Auftraggeber zumutbar sind.

6. Preise, Auslagen

6.1.         Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2.        Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung sind vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Zollgebühren bei Lieferungen in Drittstaaten außerhalb der EU. Ist bzgl. der vorstehenden Kosten nichts vereinbart, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. 

6.3.        MTH Productions kann Reisekosten zum Hauptsitz des Kunden, soweit diese Reisen im Rahmen der normalen Etatbetreuung notwendig sind, berechnen. Sollte es durch notwendige Aktivitäten im Rahmen des Projekts oder auf Veranlassung des Kunden zu einem Einsatz außerhalb der Räumlichkeiten der Agentur kommen, so werden Reisekosten gegen entsprechenden Nachweis erstattet und gesondert gemäß folgender Tabelle in Rechnung gestellt: Übernachtungskosten in Höhe ortsüblicher Übernachtungskosten (Einzelzimmer) zzgl. Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Die Entscheidung des An- und Abreisetags obliegt dem Kunden. Die Agentur übernimmt die Buchung der Unterkunft. Fahrten bis 400 km Entfernung vom Ort der Agentur zum jeweils gewünschten Reiseziel des Kunden mit der Bahn, gemäß dem Fahrpreis eines Tickets der 1. Klasse. Fahrten ab 400 km Entfernung vom Ort der Agentur zum jeweils gewünschten Reiseziel des Kunden mit dem Flugzeug, gemäß dem Preis eines Tickets der Economy-Class. Fahrten ab 1.500 km Entfernung vom Ort der Agentur zum jeweils gewünschten Reiseziel des Kunden mit dem Flugzeug, gemäß dem Preis eines Tickets der Business-Class. Bei der Nutzung eines PKW beträgt der Erstattungssatz 0,50 € pro gefahrenen Kilometer. Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt der Agentur vorbehalten. Diese ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kunden zu unternehmen. Die Reisezeit entspricht der vollen Leistungszeit gemäß einem halbierten Satz der definierten Honorarvergütung.

6.4.        Soweit MTH Productions verpflichtet ist, Künstlersozialabgaben oder sonstige Abgaben zu zahlen, sind die dadurch entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu tragen. 

6.5.        Im Übrigen sind Auslagen für Fremdleistungen nur zu erstatten, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder deren Notwendigkeit durch nachträgliche Erweiterungen des Auftragsumfanges durch den Auftraggeber entstanden ist.

6.6.        Gewährte Skonti, Rabatte oder Nachlässe beziehen sich nicht auf Fremdleistungen oder Auslagen gemäß den vorstehenden Ziffern. 

6.7.        Falls für die Leistungen von MTH Productions oder deren Nutzung keine bestimmte Vergütung vereinbart ist, bemisst sich diese nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen (AGD/SDSt) in seiner bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

7.  Zahlungsbedingungen

7.1.          Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme des Werkes oder mit deren Fiktion, nach Zeitaufwand abzurechnende Leistungen monatlich fällig.

7.2.         MTH Productions ist berechtigt, Abschlagszahlungen für gesondert ausgewiesene Positionen zu verlangen. Gleiches gilt hinsichtlich zu beauftragender Fremdleistungen in Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Die Abschlags- und Vorauszahlungen werden mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. 

7.3.         Für alle Zahlungen gilt eine Frist von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

7.4.        MTH Productions ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermitteln, sofern diese den gesetzlichen Anforderungen genügen. 

7.5.        Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.6.        Bis zur vollständigen Zahlung fälliger Vergütungsteile behält sich MTH Productions das Eigentum an sämtlichen körperlichen Arbeitsergebnissen vor. 

7.7.     Sollte der Auftraggeber einen Werk- oder Werklieferungsvertrag vor vollständiger Erfüllung durch MTH Productions kündigen, wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig. MTH Productions zieht hiervon jedoch diejenigen Aufwendungen ab, die ihr aufgrund der Kündigung erspart bleiben. Eine Verschiebung des Produktionstermins ist, bis eine Woche vor Produktionsbeginn, kostenfrei möglich.

7.8.     Bei einer Terminabsage eines unterschriebenen Angebots fallen folgende Ausfallhonorare an:

7.9.     bei Absage eines Termins bis 1 Woche vor vereinbartem Produktionsbeginn: 25% des vereinbarten Honorars

7.10.  bei Absage eines Termins bis 3 Tage vor vereinbartem Produktionsdatum: 50% des vereinbarten Honorars

7.11.    bei Absage eines Termins bis 2 Tage vor vereinbartem Produktionsdatum: 75% des vereinbarten Honorars

7.12.    bei Absage eines Termins weniger als 48 Stunden vor vereinbartem Produktionsdatum: 100% des vereinbarten Honorars

7.13.    bei Nichterscheinen zum vereinbarten Termin wird das volle vereinbarte Honorar zuzüglich vereinbarter Spesen in Rechnung gestellt.

7.14.   Wird nicht die volle Leistung in Anspruch genommen, so besteht für den nicht genutzten Teil kein Rückvergütungsanspruch.

7.15.    Endet die Vertragsbeziehung vorzeitig, so hat MTH Productions Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.

7.16    Ausgenommen von dieser Regelung sind eventuelle Anzahlungen und Terminreservierungsgebühren von Drittdienstleistern. Diese werden bei Absage dem Kunden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

8. Nutzungsrechte

8.1.         MTH Productions räumt dem Auftraggeber das für die Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich um ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf drei Jahre, räumlich auf Deutschland und inhaltlich auf den vertraglichen Zweck beschränktes Nutzungsrecht. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Unterlizenzierung oder Übertragung an Dritte werden nicht eingeräumt. Hinsichtlich der von Dritten erbrachten Leistungen erwirbt MTH Productions nur die für die Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber erforderlichen Rechte.

8.2.        Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, einschließlich der Vergütung für nachträgliche Weiterungen des Auftragsumfangs. Ferner ist auf sämtlichen Vervielfältigungsstücken und im Rahmen anderer Nutzungsformen (z. B. öffentliche Zugänglichmachung) auf MTH Productions als Urheber hinzuweisen. 

8.3.        Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der im Hinblick auf die Vertragserfüllung angefallenen Rohdaten wie z. B. Vorlagen, Skizzen, Dateien, Quellcodes etc. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Zur Aufbewahrung ist die Agentur nicht verpflichtet. 

8.4.        Soweit für die von uns erbrachten Leistungen Rechte von Dritten erworben werden müssen, wird MTH Productions den Auftraggeber hierauf entsprechend hinweisen. Etwaige Vergütungen für diese Rechte trägt der Auftraggeber. 

8.5.        Jegliche Verwendung von Arbeiten und Leistungen, die im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden, bedarf der vorherigen Zustimmung von MTH Productions. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung von Ideen, die den Arbeiten und Leistungen der MTH Productions zugrunde liegen. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt eine solche Zustimmung nicht.

9. Abnahme, Gewährleistung

9.1.         Der Auftraggeber ist verpflichtet, von MTH Productions gelieferte Arbeitsergebnisse auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen wegen solcher Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber schriftlich gegenüber MTH Productions zu erklären. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, sind innerhalb einer Woche nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen betreffend die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. 

9.2.        Im Falle eines Mangels ist die Gewährleistung zunächst auf Nacherfüllung durch MTH Productions beschränkt. MTH Productions ist berechtigt, wahlweise eine Nachbesserung und/oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Kommt MTH Productions dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. 

9.3.        Mängel eines Teils der gelieferten Arbeitsergebnisse berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 

9.4.        Ansprüche wegen Gewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Arbeitsergebnisse, es sei denn, MTH Productions hat arglistig gehandelt. 

9.5.        Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch Dritte, die von MTH Productions zum Zwecke der Vertragserfüllung im Namen des Auftraggebers beauftragt wurden, übernimmt MTH Productions keine Haftung. MTH Productions tritt in diesem Fall lediglich als Vermittler auf. 

9.6.        Mit der Freigabe von Werken durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solche vom Auftraggeber freigegebenen Werke entfällt eine Gewährleistung für Mängel, die im Rahmen des Freigabevorgangs erkennbar waren. MTH Productions haftet ausschließlich für die Übereinstimmung des Endprodukts mit der Vorlage.

10.  Datenschutz

10.1.        Sämtliche vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten werden von MTH Productions gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert.

10.2.       Werden vom Auftraggeber Daten und Unterlagen übermittelt, die personenbezogene Daten Dritter enthalten, ist der Auftraggeber verantwortlich für die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch MTH Productions.

10.3.       Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er im Falle der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftragsdatenverarbeitung) gesetzlich verpflichtet ist, MTH Productions hierzu nach den gesetzlichen Vorgaben gesondert zu beauftragen. Auf Anfrage ist MTH Productions berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Beauftragung der Auftragsdatenverarbeitung bereitstellen. Der Auftraggeber ist alleine für die von ihm veranlasste Auftragsdatenverarbeitung verantwortlich, auch wenn trotz des vorgenannten Hinweises keine gesonderte Beauftragung zur Auftragsdatenverarbeitung erfolgt und der Auftrag ohne eine solche Beauftragung gleichwohl durchgeführt wird. 

10.4.       Der Auftraggeber stellt MTH Productions von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von datenschutzrechtrechtlichen Vorschriften frei, wenn die vom Auftraggeber veranlasste Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Dritter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

11.    Haftungsbeschränkung

11.1.         MTH Productions haftet uneingeschränkt für Vorsatz. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MTH Productions nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, womit Pflichten gemeint sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. 

11.2.        Die Haftung ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 

11.3.        Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen ebenso unberührt wie eine Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Sofern Garantien von einem anderen Unternehmen gegeben werden (Herstellergarantie), steht MTH Productions hierfür nicht ein. 

11.4.        MTH Productions ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. 

11.5.        Soweit die Haftung von MTH Productions ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12.   Sonstiges

12.1.        MTH Productions ist berechtigt, mit den für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen als Referenz zu werben. Dies umfasst auch die Teilnahme an Kreativ- und Agenturwettbewerben unter Verwendung dieser Arbeitsergebnisse. Der Auftraggeber wird MTH Productions bei Drucksachen oder vergleichbaren Vervielfältigungsstücken zu diesem Zweck jeweils mindestens zwei Belegexemplare unentgeltlich zur Verfügung stellen und räumt MTH Productions alle erforderlichen Rechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein.

12.2.       Hinsichtlich abgelehnter Werksgestaltungen, Ideen und Leistungen wie Konzepte, Skizzen, Illustrationen, Entwürfe und dergleichen sowie Fotos und Filmen bleibt eine anderweitige Nutzung und Verwertung vorbehalten.

13.   Schlussbestimmungen

13.1.        Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen, soweit es sich nicht um zwingendes Recht handelt. Das UN-Kaufrecht-Übereinkommen findet keine Anwendung.

13.2.       Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Firmensitz in Bondorf, ohne Beschränkung der Gerichtsbarkeit der für den einstweiligen Rechtsschutz oder im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zuständigen Gerichte.

13.3.       Vertragssprache ist deutsch.

13.4.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.